Stellungnahme zum Infektionsgeschehen des Bayerischen Staatsministers für Gesundheit und Pflege

„Die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BaylfSMV) sieht zum Schutz der auditiven und visuellen Wahrnehmung in den Vorgaben zum Schulbetrieb … vor, dass die Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler nach Genehmigung des aufsichtführenden Personals aus zwingenden pädagogisch-didaktischen oder schulorganisatorischen Gründen entfällt. Das bedeutet, dass es im Rahmen des Schulunterrichts durchaus möglich ist, auf die individuellen Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der sprachlichen Entwicklung einzugehen.“